Vers. 2.0 vom 16.12.2024
§ 1 Anwendung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
(1) Diese von beiden Parteien akzeptierten AGB gelten für alle zwischen Peredy
Immobilien, Inhaberin: Anna Peredy, Wiedenrothsweg 3, 29364 Langlingen im
Folgenden „Maklerin“ und den Vertragspartner (im Folgenden „Kunde“ genannt)
geschlossenen Verträge.
(2) Die Maklerin ist im Bereich Immobilienvermittlungen tätig.
(3) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten sowohl gegenüber
Unternehmen gem. § 14 BGB als auch gegenüber Verbrauchern gem. § 13 BGB.
(4) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine
Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es
sei denn, ihrer Geltung wird durch die Maklerin ausdrücklich schriftlich
zugestimmt.
§ 2 Leistungen der Maklerin
(1) Die Maklerin erbringt Dienstleistungen im Bereich der Vermittlung von
Immobilien.
(2) Die Maklerin unterstützt den Kunden bei der Vermarktung der Immobilie. Dies
umfasst insbesondere die Erstellung von Fotos, Exposé-Texten und die
Beantragung von verkaufsrelevanten Unterlagen.
(3) Die Maklerin übernimmt die Beantragung und Bezahlung des Energieausweises
für die zu vermittelnde Immobilie. Sollte der Verkauf der Immobilie nicht zustande
kommen, sei es durch Kündigung oder Ablauf des Vertrages, ist der Kunde
verpflichtet, die entstandenen Kosten für den Energieausweis nach dessen
Aushändigung zu erstatten.
(4) Die Maklerin bietet Unterstützung bei der Vermarktung der Immobilie auch ohne
Abschluss eines Alleinmaklerauftrages an. Diese Unterstützung kann ebenfalls
die Erstellung von Fotos und Exposé-Texten sowie die Beantragung von
verkaufsrelevanten Unterlagen umfassen.
(5) Die Maklerin bietet auf ihrer Webseite eine Online-Bewertung der Immobilie an.
Der Kunde gibt die erforderlichen Daten seiner Immobilie online ein, woraufhin
das System den geschätzten Wert der Immobilie berechnet. Diese Einschätzung
wird dem Kunden zum Download zur Verfügung gestellt. Es handelt sich hierbei
um eine grobe Bewertung. Nach der Online-Bewertung kontaktiert die Maklerin
den Kunden telefonisch und bietet eine Vor-Ort-Bewertung an, die eine
wesentlich genauere Einschätzung der Immobilie ermöglicht.
(6) Die Maklerin bietet eine persönliche Beratung an, die dazu dient, dem Kunden die
Vorteile der Zusammenarbeit mit einer Maklerin zu erläutern. Dies umfasst eine
umfassende Beratung über die Vermarktungsstrategien, Preisfindung und
Verkaufsabwicklung.
(7) Die Maklerin steht auch Kunden zur Verfügung, die ihre Immobilie eigenständig
vermarkten möchten. Für diese Kunden bietet die Maklerin Unterstützung bei der
Erstellung von Bildern und Exposé-Texten sowie weiteren
vermarktungsrelevanten Dienstleistungen an.
(8) Die Maklerin wird nach bestem Wissen und Gewissen tätig, um den
Vertragsabschluss des Kunden zu ermöglichen. Eine Gewähr für das
Zustandekommen eines Vertrages wird nicht übernommen.
(9) Die Maklerin ist berechtigt, sowohl für den Verkäufer als auch für den Käufer tätig
zu werden (Doppeltätigkeit).
§ 3 Vertragsschluss
(1) Der Maklervertrag kommt zustande, wenn der Kunde die Dienste der Maklerin in
Anspruch nimmt und die Maklerin diese Annahme durch eine Bestätigung in
Textform (z.B. per E-Mail) oder konkludent durch Aufnahme der Maklertätigkeit
bestätigt.
(2) Der Kunde kann die Dienste der Maklerin in Anspruch nehmen, indem er diese
persönlich, per E-Mail, per Kontaktformular oder über die Webseite der Maklerin
anfragt. Eine Buchung kann insbesondere auch dadurch zustande kommen, dass
sich der Kunde aufgrund einer von der Maklerin veröffentlichten Offerte an diesen
wendet.
(3) Vertragsabschlüsse für Vermarktungsobjekte erfolgen hauptsächlich per E-Mail,
nachdem der Kunde das Exposé heruntergeladen hat. Zusätzlich können Verträge
vor Ort abgeschlossen werden, beispielsweise bei offenen Besichtigungen.
Hierfür verwendet die Maklerin ein Musterformular.
(4) Alleinmakleraufträge werden in der Regel persönlich vor Ort beim Kunden oder in
den Büroräumen der Maklerin abgeschlossen. Für Kunden, die nicht vor Ort sein
können, wird zunächst ein Telefonat geführt, um die Details des Auftrags zu
besprechen. Anschließend wird der Vertrag per Post oder E-Mail zum
Unterschreiben zugeschickt. Auf Wunsch des Kunden kann der Vertrag
telefonisch oder online gemeinsam durchgegangen werden. Der Vertrag kommt
durch die schriftliche Bestätigung und Rücksendung des unterschriebenen
Vertrags zustande.
(5) Der Vertrag kann mündlich, schriftlich oder in Textform abgeschlossen werden.
(6) Der Vertrag kommt in jedem Fall erst zustande, wenn die Maklerin die Buchung
des Kunden bestätigt. Die Buchung des Kunden ist bindend.
(7) Die Maklerin ist berechtigt, einen Maklervertrag ohne Angabe von Gründen
abzulehnen, z.B. wenn sie aufgrund seiner Spezialisierung oder aus gesetzlichen
Gründen die Leistung nicht erbringen kann oder darf.
(8) Das Angebot legt den konkreten Leistungsinhalt, die Pflichten der Parteien und
die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen („Leistungsbeschreibung“) fest. Eine
nachträgliche Änderung ist nicht Teil der Leistung und wird bei Bedarf gesondert
berechnet.
(9) Die angebotenen Leistungen können einmalige Leistungen und/oder regelmäßig
im Rahmen einer festen Laufzeit zu erbringende Dienstleistungen sein.
§ 4 Angebote der Maklerin
(1) Alle Angebote des Maklers erfolgen freibleibend und unverbindlich.
(2) Die objektbezogenen Angaben beruhen auf Informationen, die der Maklerin vom
Verkäufer/Vermieter zur Verfügung gestellt wurden. Trotz sorgfältiger
Aufbereitung der Unterlagen kann die Maklerin für die Richtigkeit und
§ 5 Vorkenntnis
(1) Weist die Maklerin ein Objekt nach, das dem Kunden bereits bekannt ist, ist der
Kunde verpflichtet, die Maklerin unverzüglich schriftlich darauf hinzuweisen und
die Vorkenntnis auf Verlangen der Maklerin anhand von Dokumenten zu belegen.
§ 6 Eigentümerangaben
(1) Die Maklerin weist darauf hin, dass die von ihr weitergegebenen
Objektinformationen vom Verkäufer bzw. von einem vom Verkäufer beauftragten
Dritten stammen und von ihr, der Maklerin, auf ihre Richtigkeit nicht überprüft
worden sind. Diese Informationen umfassen insbesondere, aber nicht
ausschließlich, Angaben zu Lage, Größe, Zustand, Ausstattung, Baujahr,
Nutzungsmöglichkeiten und rechtlichen Verhältnissen des Objekts.
(2) Es ist Sache des Kunden, diese Angaben auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen.
Der Kunde wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Maklerin keine
Garantie oder Gewährleistung für die Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität
dieser Informationen übernimmt. Der Kunde wird daher aufgefordert,
eigenverantwortlich alle notwendigen und für ihn relevanten Überprüfungen und
Nachforschungen durchzuführen.
(3) Die Maklerin, die diese Informationen nur weitergibt, übernimmt für die
Richtigkeit keinerlei Haftung. Dies gilt insbesondere für etwaige Schäden, die
dem Kunden durch fehlerhafte oder unvollständige Objektinformationen
entstehen könnten. Eine Haftung der Maklerin ist nur dann gegeben, wenn diese
die Unrichtigkeit der Informationen kannte oder diese grob fahrlässig nicht
erkannt hat.
(4) Die Maklerin verpflichtet sich, dem Kunden sämtliche ihr vorliegenden
Informationen und Dokumente, die für die Beurteilung des Objekts wesentlich
sind, zur Verfügung zu stellen. Eine darüberhinausgehende Pflicht zur
Überprüfung oder zur Beschaffung von zusätzlichen Informationen besteht
jedoch nicht.
(5) Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass es ratsam sein kann, fachkundige
Beratung, z.B. durch einen Sachverständigen, Architekten oder Rechtsanwalt, in
Anspruch zu nehmen, um die Objektinformationen und deren Richtigkeit
umfassend zu prüfen und etwaige Risiken zu minimieren.
§ 7 Doppeltätigkeit der Maklerin
(1) Die Maklerin ist berechtigt, sowohl für den Verkäufer als auch für den Käufer
provisionspflichtig tätig zu sein. In diesem Fall wird die Maklerin beide
Vertragsparteien über die Doppeltätigkeit informieren und sicherstellen, dass die
Interessen beider Parteien ausgewogen und unparteiisch vertreten werden. Die
Provisionshöhe und die Zahlungsmodalitäten werden individuell mit beiden
Parteien vertraglich vereinbart.
(2) Im Falle eines zu vermittelnden Mietvertrages darf die Maklerin nur entweder für
den Vermieter oder nur für den Mieter provisionspflichtig tätig sein. Die Maklerin
wird die jeweilige Partei, für die sie tätig wird, im Vorfeld eindeutig über ihre
Maklerrolle informieren. Eine gleichzeitige provisionspflichtige Tätigkeit für beide
Parteien ist in diesem Fall ausgeschlossen, um Interessenkonflikte zu vermeiden.
(3) Die Maklerin verpflichtet sich, in Fällen der Doppeltätigkeit alle Informationen
und Unterlagen, die sie von einer Vertragspartei erhält, nur in dem Umfang an die
andere Vertragspartei weiterzugeben, wie es zur Erfüllung ihrer Maklertätigkeit
erforderlich ist und keine berechtigten Interessen der Parteien entgegenstehen.
(4) Die Verpflichtung zur Zahlung der Provision entsteht unabhängig von der
Doppeltätigkeit der Maklerin, sofern die Maklerleistung erfolgreich erbracht
wurde und ein entsprechender Vertrag zwischen den Parteien zustande
gekommen ist. Die Höhe der Provision richtet sich nach den vertraglichen
Vereinbarungen und gesetzlichen Bestimmungen.
(5) Sollte die Maklerin gegen die Bestimmungen der Doppeltätigkeit verstoßen, steht
es den betroffenen Parteien frei, den Maklervertrag außerordentlich zu kündigen
und gegebenenfalls Schadensersatzansprüche geltend zu machen, sofern ein
Schaden nachweisbar entstanden ist.
(6) Im Falle eines Interessenkonflikts ist die Maklerin verpflichtet, diesen
unverzüglich beiden Parteien offenzulegen und gegebenenfalls von der weiteren
Tätigkeit zurückzutreten, sofern keine einvernehmliche Lösung zwischen den
Vertragsparteien gefunden wird.
§ 8 Laufzeit und Kündigung des Maklervertrages
(1) Der Maklervertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen, es sei denn, es wird im
Vertrag eine bestimmte Laufzeit vereinbart. Ist eine bestimmte Laufzeit
vereinbart, endet der Vertrag mit dem Ablauf dieser Frist, ohne dass es einer
Kündigung bedarf.
(2) Beide Vertragsparteien können den Maklervertrag jederzeit mit einer Frist von zwei
Wochen zum Monatsende ordentlich kündigen, sofern keine abweichende
Vereinbarung getroffen wurde. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt
unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn eine Vertragspartei
ihre vertraglichen Pflichten in erheblichem Maße verletzt oder Umstände
eintreten, die die Weiterführung des Vertrages für eine oder beide
Vertragsparteien nicht mehr zumutbar machen.
(4) Die Maklerin ist berechtigt, den Vertrag außerordentlich zu kündigen, wenn sie
nachträglich von einer Doppeltätigkeit Kenntnis erlangt und diese Tätigkeiten in
einem unvereinbaren Interessenkonflikt stehen.
(5) Im Falle einer Kündigung des Maklervertrages bleiben die Ansprüche der Maklerin
auf Provision für während der Vertragslaufzeit nachgewiesene oder vermittelte
Verträge unberührt. Dies gilt auch für Verträge, die nach Vertragsbeendigung
abgeschlossen werden, sofern der Nachweis oder die Vermittlung während der
Vertragslaufzeit erfolgt ist.
(6) Bei Kündigung des Maklervertrages durch den Kunden sind die bis dahin
entstandenen, nachweisbaren und konkret dem Auftrag zuzuordnenden
Aufwendungen der Maklerin zu entschädigen. Zu den erstattungsfähigen
Aufwendungen gehören ausschließlich Kosten, die individuell und unmittelbar im
Zusammenhang mit der Erfüllung des konkreten Maklerauftrages entstanden
sind. Dies umfasst insbesondere, aber nicht ausschließlich, die Kosten für
Exposés, Flyer, 3D-Grundrisse, Energieausweise, Fahrtkosten, behördliche
Unterlagen, Telefonkosten, Besichtigungskosten und Werbekosten. Die Höhe der
zu erstattenden Aufwendungen bemisst sich nach den tatsächlich entstandenen
und nachweisbaren Kosten, die individuell dem konkreten Maklerauftrag
zugeordnet werden können. Die Maklerin ist verpflichtet, dem Kunden auf
Verlangen eine detaillierte Aufstellung der entstandenen Aufwendungen
vorzulegen, um die Nachvollziehbarkeit und Transparenz der geltend gemachten
Kosten zu gewährleisten.
(7) Nach Beendigung des Vertrages sind beide Parteien verpflichtet, die jeweils
erhaltenen Unterlagen und Dokumente unverzüglich an die jeweils andere Partei
zurückzugeben, sofern diese nicht zur Erfüllung gesetzlicher
Aufbewahrungspflichten benötigt werden.
(8) Jede Kündigung bedarf der Schriftform, um wirksam zu sein.
(9) Eine teilweise Kündigung des Maklervertrages, die lediglich einzelne Objekte
betrifft, ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Maklers möglich.
§ 9 Pflichten des Kunden
(1) Der Kunde verpflichtet sich, alle zur Durchführung des Maklervertrages
erforderlichen Informationen und Unterlagen vollständig und wahrheitsgemäß
zur Verfügung zu stellen.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, die Maklerin unverzüglich zu informieren, wenn ein
Vertragsabschluss über ein von der Maklerin nachgewiesenes oder vermitteltes
Objekt erfolgt.
(3) Der Kunde verpflichtet sich, während der Vertragslaufzeit keine anderen Makler
mit der gleichen Tätigkeit zu beauftragen, sofern nicht ausdrücklich etwas
anderes vereinbart wurde.
§ 10 Provision
(1) Bis zum Erwerb einer Immobilie arbeitet die Maklerin für den Kunden kostenfrei.
(2) Erst mit notariellem Kaufvertragsabschluss schuldet der Kunde der Maklerin für
den Nachweis bzw. die Vermittlung eine Maklerprovision.
(3) Dem Abschluss eines Kaufvertrages steht jeder andere Erwerb des wirtschaftlich
Gewollten gleich wie z.B. der Zuschlag in der Versteigerung, der Erwerb eines
Gesellschaftsanteils, etc.
(4) Die Maklerin wird in der Regel auch für den Verkäufer provisionspflichtig tätig. Bei
Vermietungsgeschäften erhebt die Maklerin ihre Provision ausschließlich vom
Vermieter.
(5) Der Kunde verpflichtet sich, im Falle des Zustandekommens eines Kauf-, Miet-
oder Pachtvertrages über ein von der Maklerin nachgewiesenes oder vermitteltes
Objekt, die vereinbarte Provision zu zahlen.
(6) Die Höhe der Provision richtet sich nach den im Maklervertrag oder in der
jeweiligen Objektbeschreibung angegebenen Sätzen.
(7) Der Provisionsanspruch ist fällig mit Rechnungsstellung.
(8) Der Kunde kommt in Verzug, wenn das auf der Rechnung genannte oder das
vereinbarte Zahlungsziel nicht eingehalten wird. Für den Fall des Verzuges ist die
Maklerin berechtigt Verzugszinsen, Mahngebühren und die Verzugspauschale
gemäß §§ 288 I, II BGB zu erheben. Ferner behält sich die Maklerin vor, regelmäßig
zu erbringenden Leistungen im Falle des Verzuges auszusetzen, ohne dass sie
den Anspruch auf die vereinbarte Gegenleistung des Kunden verliert.
(9) Die Maklerin behält sich vor, die in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Preise
für Serviceleistungen, nach Ablauf der vereinbarten jeweiligen Laufzeit,
angemessen zu erhöhen. Eine Erhöhung ist dabei erstmalig nach Ablauf der
Erstvertragslaufzeit möglich.
(10) Der Provisionsanspruch der Maklerin entfällt nicht, wenn der nachgewiesene
oder vermittelte Hauptvertrag nachträglich aufgehoben oder rückgängig gemacht
oder einvernehmlich aufgehoben wird. Dies gilt unabhängig davon, aus welchen
Gründen die Aufhebung oder Rückgängigmachung erfolgt. Der Anspruch der
Maklerin auf die vereinbarte Provision bleibt in vollem Umfang bestehen, da die
Maklerleistung mit dem Zustandekommen des Hauptvertrages als erbracht gilt.
(11) Der Provisionsanspruch bleibt auch dann bestehen, wenn der Hauptvertrag
aufgrund einer Anfechtung, eines Rücktritts, einer Kündigung oder aus anderen
rechtlichen Gründen unwirksam wird oder nicht zur Ausführung gelangt. Die
Maklerin hat ihre vertragliche Leistung durch den Nachweis oder die Vermittlung
des Hauptvertrages erbracht, weshalb die nachträgliche Beendigung des
Hauptvertrages keinen Einfluss auf den Provisionsanspruch hat.
(12) Sollte der Hauptvertrag aufgrund eines Verschuldens der Maklerin oder
aufgrund von Umständen, die die Maklerin zu vertreten hat, aufgehoben oder
rückgängig gemacht werden, bleibt der Provisionsanspruch unberührt, sofern
das Verschulden der Maklerin nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig war. In Fällen
vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens der Maklerin kann der Kunde
gegebenenfalls Schadensersatzansprüche geltend machen.
§ 11 Weitergabeverbot
(1) Sämtliche Informationen der Maklerin über das Objekt, die sie im Rahmen ihrer
Tätigkeit erbringt, sind ausschließlich für den Kunden bestimmt und dürfen nicht
an Dritte weitergegeben werden.
(2) Verstößt der Kunde gegen dieses Weitergabeverbot und schließt der Dritte oder
eine andere Person, an die der Dritte seinerseits die Informationen weitergegeben
hat, den Hauptvertrag ab, so schuldet der Kunde der Maklerin Schadensersatz in
Höhe der Maklerprovision zzgl. 19% MwSt.
§ 12 Haftung
(1) Die Maklerin haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit nach
den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung für Garantien erfolgt unabhängig
vom Verschuldensgrad. Für leichte Fahrlässigkeit haftet die Maklerin
ausschließlich nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes, wegen der
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der
Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die
leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den
vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht wegen der
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach den
Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes unbeschränkt gehaftet wird. Eine
weitergehende Haftung auf Schadensersatz ist ausgeschlossen.
(2) Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße
Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung
der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
(3) Sofern der Kunde Unternehmer ist, gilt zusätzlich zu Absatz (1) und (2), dass
Schadensersatzansprüche wegen leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen sind,
sofern sie nicht wesentliche Vertragspflichten, Schäden aus der Verletzung des
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Garantien betreffen oder
Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind.
(4) Im Falle von Datenverlust haftet die Maklerin nur für denjenigen Schaden, der
auch bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger, dem Risiko angemessener
Datenanfertigung durch den Kunden entstanden wäre.
(5) Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, verjähren Ansprüche des Kunden
aus Gewährleistung und Schadensersatz mit Ausnahme der Ansprüche aus
unerlaubter Handlung innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist.
§ 13 Schutzrechte
(1) Sämtliche Rechte an den Ergebnissen der Dienstleistung, die im Zusammenhang
mit der Tätigkeit von der Maklerin für den Kunden stehen, insbesondere sämtliche
urheberrechtlichen Nutzungsrechte, sämtliche Designrechte, sämtliche Marken-
und Kennzeichenrechte sowie sonstige Immaterialgüterrechte (einschließlich
aller Entwicklungsstufen), stehen ausschließlich und uneingeschränkt der
Maklerin zu.
(2) Der Kunde überträgt hiermit der Maklerin bereits jetzt zum Zeitpunkt der
Entstehung der Ergebnisse die ausschließlichen, zeitlich, räumlich und inhaltlich
uneingeschränkten Nutzungsrechte.
(3) Die Maklerin behält dauerhaft das Recht an ihrem Logo und ihrer Marke. Die
Marke und das Logo der Maklerin dürfen ohne deren Zustimmung nicht durch den
Kunden verwendet werden.
(4) Die Geistigen Eigentums-, Urheber- und Leistungsschutzrechte an
projektspezifischen Anpassungen und Entwicklungen verbleiben bei der
Maklerin, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Der Kunde
erwirbt lediglich das Recht zur Nutzung im vereinbarten Umfang.
§ 14 Vertraulichkeit
(1) Die Parteien werden alle Geschäftsgeheimnisse sowie sonstige als vertraulich
gekennzeichnete Informationen der jeweils anderen Partei (nachfolgend
„vertrauliche Informationen“ genannt) vertraulich behandeln. Die empfangende
Partei ("Empfänger") wird die vertraulichen Informationen mit derselben Sorgfalt
behandeln, wie sie eigene vertrauliche Informationen der gleichen Sensitivität
behandelt, mindestens jedoch mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.
(2) Eine Nutzung der vertraulichen Informationen ist auf den Gebrauch im
Zusammenhang mit diesem Vertrag beschränkt. Ohne vorherige Zustimmung der
offenlegenden Partei ist die Weitergabe von vertraulichen Informationen an Dritte
nicht gestattet. Zustimmungen bedürfen der Schriftform. Keine Dritten im Sinne
dieses Absatzes sind verbundene Unternehmen der Parteien und Berater, die von
Gesetzes wegen zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.
(3) Soweit anwendbare gesetzliche Verpflichtungen dies erfordern, ist der Empfänger
überdies zur Offenlegung und Weitergabe vertraulicher Informationen berechtigt.
Sofern gesetzlich zulässig, wird der Empfänger die offenlegende Partei vor der
Offenlegung vertraulicher Informationen informieren.
(4) Die Parteien werden ihren Mitarbeitern oder Dritten, denen sie vertrauliche
Informationen weitergeben, eine vertrauliche Behandlung dieser Informationen
im Rahmen der jeweiligen Unterauftragnehmer- und Arbeitsverhältnisse mit der
Maßgabe auferlegen, dass die Verschwiegenheitsverpflichtung auch über das
Ende des jeweiligen Unterauftragnehmer- oder Arbeitsverhältnisses hinaus
fortbesteht, so weit nicht bereits eine entsprechende allgemeine Verpflichtung
zur Wahrung der Vertraulichkeit besteht.
(5) Von der Verpflichtung zur Vertraulichkeit ausgenommen sind Informationen, die
a. bei Vertragsabschluss bereits allgemein bekannt waren oder nachträglich
ohne Verstoß gegen die in diesem Vertrag enthaltenen Verpflichtungen zur
Vertraulichkeit allgemein bekannt werden;
b. der Empfänger unabhängig von diesem Vertrag entwickelt hat; oder
c. der Empfänger von Dritten oder außerhalb dieses Vertrags von der
offenlegenden Partei ohne Vertraulichkeitsverpflichtung erhalten hat.
(6) Der Nachweis für das Vorliegen der in diesem Absatz genannten Ausnahmen
obliegt der Partei, die sich auf die Ausnahme beruft.
(7) Mit Beendigung dieses Vertrags werden die Parteien in ihrem Besitz befindliche
vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei auf Aufforderung dieser
Partei herausgeben oder löschen. Hiervon ausgenommen sind vertrauliche
Informationen, für die eine längere gesetzliche Aufbewahrungspflicht besteht,
sowie Datensicherungen im Rahmen üblicher Backup-Prozesse.
(8) Die Maklerin ist berechtigt, Erfahrungswissen, wie zum Beispiel Ideen, Konzepte,
Methoden und Know-how, zu nutzen, das im Rahmen der Vertragsdurchführung
entwickelt oder offenbart wird und im Gedächtnis der zur Leistungserbringung
eingesetzten Personen gespeichert ist. Dies gilt nicht, soweit hierdurch
gewerbliche Schutzrechte oder Urheberrechte des Auftraggebers verletzt
werden. Die Verpflichtung zur Wahrung der Vertraulichkeit bleibt hiervon
unberührt.
§ 15 Datenschutz
(1) Die Maklerin erhebt, speichert und verarbeitet personenbezogene Daten des
Kunden ausschließlich zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten und im
Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Der Kunde hat jederzeit das Recht, Auskunft über die zu seiner Person
gespeicherten Daten zu verlangen, sowie die Berichtigung, Löschung oder
Sperrung dieser Daten zu verlangen, sofern dem keine gesetzlichen
Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
(3) Weitere Informationen zum Datenschutz finden sich in der Datenschutzerklärung
der Maklerin unter dem folgenden Link: https://peredy-immobilien.de/
§ 16 Geldwäscheprävention
(1) Die Maklerin ist verpflichtet, bei Anbahnung eines konkreten Kaufvertrages im
Rahmen der Geldwäscheprävention gemäß Geldwäschegesetz (GWG) die
Identität der Vertragsparteien, deren Vertreter und wirtschaftlich Berechtigten zu
ermitteln und zu speichern. Diese Verpflichtung umfasst die Erhebung und
Dokumentation von Informationen und Unterlagen, die zur Identifizierung
erforderlich sind, einschließlich, aber nicht beschränkt auf, Personalausweise,
Reisepässe, Handelsregisterauszüge und andere relevante Dokumente.
(2) Die Kunden sind verpflichtet, der Maklerin nach § 11 GWG bei der Erfüllung dieser
gesetzlichen Verpflichtung zu unterstützen. Dies beinhaltet insbesondere die
Bereitstellung aller erforderlichen Informationen und Dokumente, die zur
Identifizierung der Vertragsparteien, deren Vertreter und wirtschaftlich
Berechtigten notwendig sind. Die Vertragspartner müssen sicherstellen, dass die
bereitgestellten Informationen und Dokumente vollständig, aktuell und korrekt
sind.
(3) Sollten die Kunden ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachkommen oder
unvollständige, unrichtige oder veraltete Informationen und Dokumente
bereitstellen, ist die Maklerin berechtigt, die Anbahnung oder Durchführung des
Kaufvertrages abzulehnen oder zu beenden. In solchen Fällen behält sich die
Maklerin das Recht vor, etwaige dadurch entstehende Kosten und Schäden
geltend zu machen.
(4) Die erhobenen Daten werden ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen
Vorgaben zur Geldwäscheprävention verwendet und gemäß den
datenschutzrechtlichen Bestimmungen vertraulich behandelt. Eine Weitergabe
der Daten an Dritte erfolgt nur, soweit dies zur Erfüllung der gesetzlichen
Verpflichtungen erforderlich ist oder eine gesetzliche Verpflichtung zur
Weitergabe besteht.
§ 17 Widerrufsrecht
(1) Bezüglich des Widerrufsrechts verweist die Maklerin bei Verbrauchern auf die
gesonderte Widerrufsbelehrung unter Peredy Immobilien, Wiedenrothsweg 3,
29364 Langlingen oder info@anna-peredy-immobilien.de
(2) Ist der Kunde ein Unternehmer, ist das Widerrufsrecht ausgeschlossen.
§ 18 Europäische Streitbeilegung
(1) Die Maklerin weist auf die Online-Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO
hin: Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung
(OS) bereit, die die Kunden unter https://ec.europa.eu/consumers/odr finden.
Hier kann man in die außergerichtliche Beilegung von Verbraucherstreitigkeiten
aus Online-Verträgen eintreten.
(2) Die Maklerin ist zu einer Teilnahme an einem Verfahren zur Streitbeilegung vor
einer Verbraucherschlichtungsstelle nicht bereit oder verpflichtet.
§ 19 Schlussbestimmungen
(1) Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform. Dies gilt
auch für die Änderung dieser Schriftformklausel.
(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, so wird
dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die
unwirksame Bestimmung wird durch eine solche ersetzt, die dem
wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
(3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-
Kaufrechts.
(4) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen AGB
ist der Geschäftssitz der Maklerin, sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person
des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
ADRESSE
Peredy Immobilien
Anna Peredy
Wiedenrothsweg 3
29364 Langlingen
Rufen Sie MICH an
Tel: 0173 - 8546681
Öffnungszeiten
Montags - Freitags
8:00 - 18:30 Uhr
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